Verein Zürcher Eingliederung

Statuten

Im folgenden Text wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nur eine Geschlechterform ausgeschrieben. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint.


1.  Name und Sitz

Der Verein Zürcher Eingliederung ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.


2.  Zweck


2.1  Der Verein Zürcher Eingliederung bezweckt für Menschen mit einer geistigen, körperlichen, psychischen, sozialen oder intellektuellen Beeinträchtigung die Schaffung und Bereitstellung von Ausbildungs-, Arbeits-, Tagesstätten- und Wohnplätzen. Die sozialtherapeutische Arbeit richtet sich nach dem Menschenbild  von Rudolf  Steiner. Der Verein Zürcher Eingliederung bemüht sich um die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel. Er trägt die Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und privaten Donatoren, dass die erbrachten finanziellen Mittel im Sinne der Zweckbestimmung verwendet werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, welche gleichartige Ziele verfolgen, ist erwünscht. Der Verein Zürcher Eingliederung ist politisch und konfessionell neutral.


2.2  Zusammenarbeit

Der Vorstand des Vereins und die Leitung der Zürcher Eingliederung arbeiten zusammen und gewähren sich gegenseitig uneingeschränkt Einsicht in ihre Rechnung.


2.3
 Leitung

Die Organisation der Zürcher Eingliederung und ihre Betriebsführung wird durch das leitende Gremium in Absprache mit dem Vorstand geregelt. Der Vorstand wählt die Mitglieder dieses Gremiums.


2.4
 Betriebsbeiträge

Der Verein Zürcher Eingliederung stellt im Rahmen des Budgets und seiner finanziellen Möglichkeiten der Institution die notwendigen Betriebsbeiträge zur Verfügung.


2.5  Haftung

Der Verein Zürcher Eingliederung haftet mit seinem Vereinsvermögen für die ihm aus der Zweckbestimmung  erwachsenden Verpflichtungen.


3.  Mitgliedschaft


3.1  Mitglied des Vereins Zürcher Eingliederung kann jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder in der Schweiz domizilierte juristische Person werden, welche die Existenzberechtigung des Vereins anerkennt und gewillt ist, sich ihren Möglichkeiten entsprechend für die Erreichung des Zwecks des Vereins einzusetzen. Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Für die Mitglieder des Vorstandes sowie allfällige Kommissionen ist er fakultativ.


3.2  
Aufnahmegesuche sind schriftlich an  den Vorstand zu  richten. Der Vorstand  entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.


3.3  Die Mitglieder unterstützen die Tätigkeit des Vereins nach freiem Ermessen in finanzieller, praktischer und moralischer Art.


3.4  
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand möglich. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied ohne Angabe des Grundes ausgeschlossen werden.


4.  Organisation

Die Organe des Vereins sind:

a)  Die Mitgliederversammlung

b)  Der Vorstand

c)  Die Revisionsstelle


5.  Mitgliederversammlung


5.1  Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Die Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle.

b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.


5.2  
Der Vorstand und die Revisionsstelle werden zusammen auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeitende der Zürcher Eingiederung können nicht in den Vorstand gewählt werden.


5.3  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist spätestens 10 Tage zum voraus einzuberufen, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden.


5.4  
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten auf Verlangen von  einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder einem Fünftel der Mitglieder des Vereins einzuberufen. Für ausserordentliche Mitgliederversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen über die ordentliche  Mitgliederversammlung.


6.  Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Rechnungsführer, einem Sekretär und Beisitzern. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Er bestimmt die Unterschriftenberechtigten aus seinem Kreis und setzt die Art der Zeichnung fest. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend ist. Der Vorstand ist befugt, mit einer 2/3-Mehrheit Immobilienkäufe zu tätigen, soweit auch der Vereinspräsident dem Erwerb zustimmt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg treffen. Diese sind gültig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder den Anträgen zustimmt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


6.1
  Der Präsident

Der Präsident präsidiert die  Mitgliederversammlung und  die Vorstandssitzungen. Er leitet alle vorkommenden Geschäfte und ordnet die Ausführung der Beschlüsse an. Er beruft den  Vorstand zu den Sitzungen ein, so oft es notwendig ist. Er lädt zur Mitgliederversammlung ein. Er stimmt bei den Abstimmungen mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied die Funktion des Präsidenten.


6.2
  Der Sekretär

Der Sekretär führt an der Mitgliederversammlung und an den Vorstandssitzungen Protokoll und besorgt die ihm zugewiesene Korrespondenz.


7.  Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einem fachlich ausgewiesenen Bücherexperten oder einer Treuhandgesellschaft. Sie hat dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Empfehlungen in Bezug auf die Annahme der Jahresrechnung zu unterbreiten. Die Revisionsstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen oder Bericht zu erstatten.


8.  Auflösung des Vereins Zürcher Eingliederung


8.1  Der Verein wird aufgelöst, wenn die Zürcher Eingliederung nicht mehr besteht. Auch wenn es dem Verlangen von drei Viertel der Mitglieder entspricht, kann der Verein aufgelöst werden.


8.2  
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der dem Zweck des Vereins am nächsten stehenden schweizerischen Institution zu. Es kann auch anerkannten gemeinnützigen Institutionen überwiesen werden.


9.  Schlussbestimmungen

Zu Beschlüssen, die eine Abänderung der Statuten betreffen, ist eine Dreiviertelmehrheit der zu der ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.

Angenommen an der Gründerversammlung vom 26. Juni 1973, mit Änderungen vom
24. Juni 1987, 15. September 1987, 27. Juni 1990, 25. April 2003, 29. April 2005, 09. März 2010, 10. Mai 2012.